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VERKEHRSWERTGUTACHTEN GEMÄSS §194 BAUGB | MARKTWERTGUTACHTEN

Verkehrswertgutachten sollen eine neutrale und weisungsungebunde Einschätzung des Wertes Ihrer Immobilie sein.

Als zertifizierte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten sowie Beleihungswertermittlung unterstützen wir Sie bei komplexen und vielfältigen Fragestellungen rund um die Immobilie. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

Des Weiteren zertifizierte Immobiliengutachter für die Marktwertermittlung gemäß ImmoWertV von allen Immobilienarten nach DIN EN ISO/IEC 17024.
Im gewöhnlichen Sprachgebrauch wird das Verkehrswertgutachten oftmals als Marktwertgutachten, Immobiliengutachten oder Gutachten bezeichnet.

WAS IST EIN VERKEHRSWERTGUTACHTEN?
WAS IST EIN MARKTWERTGUTACHTEN?

Als Immobiliengutachter erstatten wir Verkehrswertgutachten gemäß §194 BauGB nach anerkannten und normierten Verfahren. Das Verkehrswertgutachten wird auch Marktwertgutachten genannt. Jedes Gutachten erstatten wir unabhängig, weisungsfrei, gewissenhaft, persönlich und unparteiisch sowie nach bestem Wissen und Gewissen.

Die Legaldefinition gemäß §194 BauGB lautet wie folgt: „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

Gemäß § 8 ImmoWertV gilt zur Ermittlung des Verkehrswertes:

„(1) Zur Wertermittlung sind das Vergleichswertverfahren (§ 15) einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung (§ 16), das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen.

Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjektes unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.

Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.“

Zur Vorlage bei Behörden, zum Beispiel dem Finanzamt, werden Verkehrswertgutachten benötigt. Auch zur Vorlage bei Gerichten ist das Marktwertgutachten erforderlich. Sind Rechte und Belastungen, wie das Wohnungsrecht, der Nießbrauch oder ein Wegerecht in Abteilung II des Grundbuchs dinglich eingetragen, sollten diese in der Wertermittlung besonders gewürdigt werden. Schwierigkeiten und Besonderheiten können ebenfalls grundstücksgleiche Rechte, zum Beispiel das Erbbaurecht sein.

Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse werden bei der Erstattung des Verkehrswertgutachtens nicht berücksichtigt.

Das Marktwertgutachten und Verkehrswertgutachten wird zum Wertermittlungsstichtag und dem Qualitätsstichtag erstattet. Es gilt das Stichtagsprinzip. Meistens haben beide Stichtage das gleiche Datum. Es können jedoch auch Situationen auftreten, bei denen der Wertermittlungsstichtag und der Qualitätsstichtag ein unterschiedliches Datum tragen. Diese Situation tritt beispielsweise bei einer Scheidung sehr oft ein.

FÜR WEN ERSTATTEN WIR VERKEHRSWERTGUTACHTEN?

Wir erstatten Immobiliengutachten, Markt- und Beleihungswertgutachten, Mietwertgutachten sowie Verkehrswertgutachten für Privatkunden, Geschäftskunden (private und gewerbliche Auftraggeber), Banken (Kreditinstitute), Gerichte, Finanzämter, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmen, Versicherungen und Wirtschaftsprüfer. Wir begleiten Sie gerne beim Hauskauf und Immobilienkauf sowie stehen wir Ihnen bei allen Fragen im Bereich der Immobilienbewertung zur Seite.

WER ERSTELLT EIN VERKEHRSWERTGUTACHTEN?
WER ERSTELLT EIN MARKTWERTGUTACHTEN?

Verkehrswertgutachten und Marktwertgutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken, werden in der Regel von einem Immobiliengutachter oder Sachverständigen für Immobilienbewertung erstattet. Hierbei ist auf die Qualifikation und die besondere Sachkunde des Sachverständigen zu achten, denn der Begriff Gutachter oder Sachverständiger ist in Deutschland nicht geschützt.

WER BEAUFTRAGT EIN VERKEHRSWERTGUTACHTEN?
WER BEAUFTRAGT EIN MARKTWERTGUTACHTEN?

Ein solches Verkehrswertgutachten kann vom Eigentümer, Berechtigtem an einem Grundstück oder dem Inhaber von Rechten beantragt werden.

WIE LANGE DAUERT DIE ERSTELLUNG EINES VERKEHRSWERTGUTACHTENS?

Für die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens bzw. Marktwertgutachtens benötigen wir rund zwei bis drei Wochen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Müssen erst noch die erforderlichen Unterlagen bei den Ämtern und Behörden gesondert beschafft werden, kann es einigen Wochen länger dauern.

Seit der Grundbuchreform in Baden-Württemberg haben sich die Bearbeitungszeiten beim Grundbuchzentralarchiv erheblich verlängert und die Zeit von der Auftragstellung bis zur Fertigstellung eines Verkehrswertgutachtens verlängert sich dadurch oftmals.

WIE IST DER ABLAUF FÜR DIE ERSTATTUNG DES VERKEHRSWERTGUTACHTENS BZW. MARKTWERTGUTACHTEN?

Es empfiehlt sich vor Auftragserteilung die Details am Telefon zu besprechen. Oftmals ist es auch ausreichend eine Kurzbewertung zu erstellen.

Sobald Sie uns den Auftrag für das Verkehrswertgutachten bzw. Marktwertgutachten schriftlich erteilt haben, benötigen wir die erforderlichen Unterlagen für die Erstattung des Gutachtens. Müssen noch Unterlagen beschafft werden, nimmt dies weitere Zeit in Anspruch.

Sind alle relevanten Unterlagen für die in Augenscheinnahme vorhanden, erfolgt ein Ortstermin für die Besichtigung des zu bewertenden Objektes. Beim Ortstermin erfolgt sowohl eine schriftliche Dokumentation als auch eine bildliche Dokumentation durch Fotoaufnahmen.

Wir beginnen mit der Erstellung des schriftlichen Gutachtens, sobald uns alle nötigen Unterlagen für die Erstattung des Verkehrswertgutachtens vorliegen
Das fertige Verkehrswertgutachten für Ihre Immobilie, Ihre Eigentumswohnung, Ihr Einfamilienhaus, Ihre Doppelhaushälfte oder Ihrer Gewerbeimmobilie händigen wir Ihnen in gebundener Form in zweifacher Ausfertigung aus.